622-26VGV OFFEN
Die Bäderbetriebe Wunstorf GmbH, ein 100%iges Tochterunternehmen der Stadt Wunstorf, betreibt das Wunstorf Elements, bestehend aus Hallenbad, Saunalandschaft und ergänzenden Freizeitbereichen. Die Gesellschaft beabsichtigt, den vor Jahren begonnenen Sanierungs- und Modernisierungsprozess fortzuführen und abzuschließen. Für die Gesamtmaßnahme sind umfangreiche Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaß-nahmen am bestehenden Baukörper sowie an der Schwimmbadtechnik erforderlich. Die Umsetzung erfolgt in zwei Bauabschnitten: Bauabschnitt 1: Neubau einer komplett neuen Sport-Schwimmhalle mit 50-m-Becken. Bauabschnitt 2: Umbau der bestehenden 50-m-Schwimmhalle zu einem Freizeitbereich mit Erlebnisbecken und Kinderbereich; grundlegende Dachsanierung; Abriss des bestehenden Anbaus mit Lehrschwimmbecken und Neubau eines Ersatzgebäudes mit Lehrschwimmbecken. Zusätzlich vorgesehen sind u. a.: - Bau eines Rutschenturms mit bis zu drei Rutschen - Herstellung eines Freibadbereichs mit zwei Außenbecken Eine Konzeptstudie liegt vor. Die überschlägige Kostenschätzung (KG 200-700) beläuft sich auf rund 39,5 Mio. EUR netto. Mit der Bearbeitung soll unmittelbar nach der Beauftragung begonnen werden. Der Baubeginn ist für Mai 2029 und eine Fertigstellung bis Dezember 2031 vorgesehen.
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| Los | Leistung | Ausführung |
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| LOT-0001 | Bäderbetriebe Wunstorf GmbH - Umbau und Erweiterung des Wunstorf Elements - Projektsteuerungsleistungen Gegenstand des Auftrags sind vorliegend Projektsteuerungsleistungen nach Maßgabe des Leistungsbildes der Projektsteuerung gemäß AHO-Fachkommission für die Projektstufen 1 bis 5 (Stand: Mai 2025, 6. Auflage). Durch den Auftragnehmer ist ein Projektkommunikationssystem einzurichten und zu betreiben. Der Auftraggeber ist bei der Auswahl des Projektkommunikationssystems zu unterstützen. Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Stufe 1 gemäß AHO und behält sich vor, die weiteren Stufen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen. | — |
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