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Projekt-ID: #II8.f/II5.e- 99a06.21.06

Zahnärztliche Stelle gemäß § 86 Nr. 9 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. § 128 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Qualitätssicherung

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250.000 € Budget

Projektbeschreibung

Für den Bereich des Landes Hessen ist zum 1. Januar2026 zur Qualitätssicherung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen eine Zahnärztliche Stelle einzurichten. Die Bestimmung als Zahnärztliche Stelle erfolgt gemäß § 86 Nr. 9 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) i.V.m. §128 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Anforderungen hinsichtlich Organisation und Arbeitsweise der Zahnärztlichen Stelle ergeben sich insbesondere aus den maßgeblichen Regelungen des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien nach StrlSchV und RöV "Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen" (GMBl. 2015 S. 1026) sowie aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 03.Mai 2018 (GVBL S. 82). Die Zahnärztliche Stelle Hessen finanziert sich selbst durch Erhebung von Gebühren oder Entgelten und Auslagen. Sie soll ihren Sitz im Bereich des Landes Hessen haben bzw. nehmen und bereits Erfahrungen in der Tätigkeit der Prüfung der Qualitätssicherung bei der zahnmedizinischen Strahlenanwendung mitbringen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung (GVBL I S. 93, zuletzt geändert durch Gesetzt vom 25. Mai 2023, GVBl. 2023 S. 359) wird die Bestimmung der Zahnärztlichen Stelle auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt und erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

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Für den Bereich des Landes Hessen ist zum 1. Januar2026 zur Qualitätssicherung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen eine Zahnärztliche Stelle einzurichten. Die Bestimmung als Zahnärztliche Stelle erfolgt gemäß § 86 Nr. 9 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) i.V.m. §128 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Anforderungen hinsichtlich Organisation und Arbeitsweise der Zahnärztlichen Stelle ergeben sich insbesondere aus den maßgeblichen Regelungen des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien nach StrlSchV und RöV "Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen" (GMBl. 2015 S. 1026) sowie aus der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 03.Mai 2018 (GVBL S. 82). Die Zahnärztliche Stelle Hessen finanziert sich selbst durch Erhebung von Gebühren oder Entgelten und Auslagen. Sie soll ihren Sitz im Bereich des Landes Hessen haben bzw. nehmen und bereits Erfahrungen in der Tätigkeit der Prüfung der Qualitätssicherung bei der zahnmedizinischen Strahlenanwendung mitbringen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung (GVBL I S. 93, zuletzt geändert durch Gesetzt vom 25. Mai 2023, GVBl. 2023 S. 359) wird die Bestimmung der Zahnärztlichen Stelle auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt und erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.

Geschätzter Wert 250.000 €
Vertragslaufzeit 31.12.2025 – 30.12.2030

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