Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeproukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Den Kreisen in NRW obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG und § 29 Satz 1 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für die im Kreisgebiet anfallenden tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und ihrer Folgeprodukte. Das betrifft überwiegend die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten oder totgeborenen Tiere, bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte und verendete sonstige Tiere z. B. aus Haushalten, Tierarztpraxen oder Tierheimen. Die bisherige Beleihung endet mit Ablauf des 31.12.2026.
Lassen Sie die KI die Vergabeunterlagen analysieren und strukturierte Informationen zu Fristen, Anforderungen und Bewertungskriterien extrahieren.
Rahmenvertrag.pdf
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513 EU 10-2018 - Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW.pdf
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512 EU 04-2016 - Vertragsbedingungen des Landes NRW.pdf
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RBK Information DSGVO bei VgV UVgO VOB_A.docx
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511 EU 02-2024 - Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW.pdf
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312_322 EU 02-2024 - Hinweise Einreichung Teilnahmeantraege_Angebote.pdf
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523 EU 02-2024 - Eigenerklaerung Sanktionspaket 5 EU.docx
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524 EU - Eigenerklaerung Subvention.docx
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324 EU 02-2024 - Angebotsschreiben.pdf
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521 EU 01-2023 - Eigenerklaerung Ausschlussgruende.pdf
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534b EU 02-2024 - Erklaerung Eignungsleihe Haftung.docx
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533b EU 02-2024 - Nachweis Unterauftragnehmer.docx
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534a EU 02-2024 - Erklaerung Eignungsleihe.docx
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531 EU 10-2023 - Bewerber-_Bietergemeinschaftserklaerung.docx
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533a 02-2024 - Information Unterauftraege_Angebotsabgabe.docx
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Los 1 Leistungsverzeichnis SI.docx
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Los 1 Preisliste SI.docx
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Leistungsbeschreibung.pdf
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Los 1 Karte Schlachtstätten SI.pdf
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Los 4 Leistungsverzeichnis SU.docx
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Los 3 Leistungsverzeichnis GL.docx
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Los 3 Preisliste GL.docx
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Los 2 Leistungsverzeichnis GM.docx
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Los 2 Preisliste GM.docx
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Los 4 Preisliste SU.docx
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Los 3 Karte Schlachtstätten GL.jpg
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Los 4 Karte Schlachtbetriebe SU.docx
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Los 2 Karte Schlachtstätten GM.pdf
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321 EU 02-2024 - Anfrage zur Angebotsabgabe.pdf
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Nachweis eines zertifizierten ISMS für den gesamten Projektzeitraum.
Sämtliche Kernmitglieder müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen.
Mindestens drei vergleichbare Projekte in Bundes- oder Landesbehörden in den letzten 5 Jahren.