50-26SektVO OUVERT
Der JadeWeserPort in Wilhelmshaven ist der einzige tideunabhängige Container-Tiefwasserhafen an der deutschen Küste. In Angrenzung an das Containerterminal ist direkt auf dem aufgespülten Hafengroden das trimodale Gewerbegebiet entstanden, welches von der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG (im Folgenden: JWP-M) als Güterverkehrszentrum ("GVZ JadeWeserPort") entwickelt und betrieben wird. Diese Flächen sind durch die Gleisanlagen der Hafenbahn inkl. Vorstellgruppe, ein Umschlagterminal für den kombinierten Verkehr (KV) und die unmittelbar an dem GVZ JadeWeserPort endende BAB 29 an das europäische Verkehrsnetz angebunden. Ein Teil der derzeit noch nicht durch Vertragsschluss vergebenen Gewerbeflächen des GVZ JadeWeserPort mit einer Größe von ca. 264.000 m² (im Folgenden: Fläche E1) soll mit diesem Verhandlungsverfahren für gewerbliche/industrielle Ansiedlungen zur Errichtung und zum Betrieb von hafenaffinen Logistikimmobilien mittels Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Mietvertrages (im Folgenden: Grundstücksvertrag) vergeben werden. Es sollen Unternehmen angesiedelt werden, die sich mit der Bearbeitung von ein- und ausgehenden Seegütern und/oder deren Lagerung und/oder Transport und/oder den damit verbundenen hafenaffinen Dienstleistungen beschäftigen. Es wird eine ausdrückliche Betriebspflicht in diesem Sinne vereinbart (hafenaffine Ansiedlung). Vorrangig sollen jedoch Unternehmen angesiedelt werden, die sich mit der Bearbeitung, der Lagerung und/oder dem Transport von Containern / containerisierten Gütern befassen.
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| Lot | Prestation | Exécution |
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| LOT-0001 | Verhandlungsverfahren Fläche E1 im GVZ JadeWeserPort Auf der Fläche E1 sollen ein oder mehrere Unternehmen für gewerbliche Ansiedlungen mittels Abschluss von Erbbaurechtsverträgen (mit Verpflichtung zum Bau und Inbetriebnahme der Betriebsgebäude/Produktionsstätten und einer maximalen Laufzeit (inkl. Optionen) von bis zu 50 Jahren) oder mittels Abschluss von Mietverträgen (nachfolgend auch zusammenfassend: Grundstücksverträge) vergeben werden. Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages ist nur möglich, wenn der jeweilige Bieter erhebliche eigene Investitionen durch Bauwerke und Anlagen auf der Fläche tätigen wird. Soweit die Voraussetzungen für den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht vorliegen, kommt der Abschluss eines Mietvertrages in Betracht. Es sollen Unternehmen angesiedelt werden, die sich mit der Bearbeitung von ein- und ausgehenden Seegütern und/oder deren Lagerung und/oder Transport und/oder den damit verbundenen hafenaffinen Dienstleistungen beschäftigen. Es wird eine ausdrückliche Betriebspflicht in diesem Sinne vereinbart (hafenaffine Ansiedlung). Vorrangig sollen jedoch Unternehmen angesiedelt werden, die sich mit der Bearbeitung, der Lagerung und/oder dem Transport von Containern / containerisierten Gütern befassen. Der (dann) Vertragspartner wird vertraglich verpflichtet werden, die von ihm angebotenen Dienstleistungen Kunden diskriminierungsfrei (ggf. gegen ein angemessenes Entgelt) zur Verfügung zu stellen. Der (dann) Vertragspartner errichtet und betreibt das jeweilige Ansiedlungsvorhaben in eigener unternehmerischer Verantwortung unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Festlegungen. Er bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Grundstücksvertrags und der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich die bauliche Gestaltung, die betriebliche Führung sowie das Waren- und Dienstleistungsangebot des Betriebs. Der (dann) Vertragspartner ist finanziell für seine Investitionen allein verantwortlich. Auf der Fläche E1 hat der jeweilige Ansiedler eine hafenaffine Ansiedlung i.S.d. der vorstehenden Ausführungen zu errichten. Die Ansiedlung hat demnach die nachstehenden Mindestanforderungen zu erfüllen: a) Pflicht zum dauerhaften Betrieb der Fläche E1 zur Bearbeitung von ein- und ausgehenden Seegütern und/oder deren Lagerung und/oder Transport und/oder den damit verbundenen hafenaffinen Dienstleistungen; b) Pflicht zur Errichtung der vertrag verbindlich festzulegenden hierfür erforderlichen Bauwerke und Anlagen und c) Entgelt i.H.v. mind. 7,00 EUR/m²/Jahr (wertgesichert). Es wird klargestellt, dass die vorstehenden Mindestanforderungen auch im Rahmen des Grundstücksvertrags als Pflichten des Ansiedlers verbindlich vereinbart werden. Verhandlungen über die Mindestanforderungen werden nicht möglich sein. | — |
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