2026-09-gs-koell-objVGV OUVERT
Die Stadt Püttlingen muss auf Grundlage des Rechtsanspruchs für Ganztagsbetreuung ab 2029 und aktueller Schülerzahlenprognosen an der Grundschule Kyllberg in Köllerbach verschiedene Umbau- und Anbaumaßnahmen umsetzen, und zwar einen größeren Speisesaalanbau (BA 1) sowie Umbauten im Bestand (BA 2). Nähere Angaben enthalten die dieser Bekanntmachung beigefügten Vergabeunterlagen. Auf der Basis einer Kostenschätzung betragen die voraussichtlichen Kosten für die Kostengruppen 300, 400, 500, 600 für den BA 1 rd. 700.000 EUR (netto) und für den BA 2 rd. 400.000 EUR (netto). Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Leistungen der Objektplanung gemäß § 34 HOAI (Leistungsphasen 2-9). Die Baumaßnahmen werden voraussichtlich mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung einzelner Leistungsphasen vor. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht nicht. Im Falle des Abrufs von Leistungsphasen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweiligen Leistungen zu erbringen.
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| Lot | Prestation | Exécution |
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| LOT-0001 | 2026-09-grundschule-koellerbach-anbau-umbau-objektplanung Die Stadt Püttlingen muss auf Grundlage des Rechtsanspruchs für Ganztagsbetreuung ab 2029 und aktueller Schülerzahlenprognosen an der Grundschule Kyllberg in Köllerbach verschiedene Umbau- und Anbaumaßnahmen umsetzen, und zwar einen größeren Speisesaalanbau (BA 1) sowie Umbauten im Bestand (BA 2). Nähere Angaben enthalten die dieser Bekanntmachung beigefügten Vergabeunterlagen. Auf der Basis einer Kostenschätzung betragen die voraussichtlichen Kosten für die Kostengruppen 300, 400, 500, 600 für den BA 1 rd. 700.000 EUR (netto) und für den BA 2 rd. 400.000 EUR (netto). Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Leistungen der Objektplanung gemäß § 34 HOAI (Leistungsphasen 2-9). Die Baumaßnahmen werden voraussichtlich mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung einzelner Leistungsphasen vor. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht nicht. Im Falle des Abrufs von Leistungsphasen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweiligen Leistungen zu erbringen. | — |
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