024-RV-KFZ/2026-03.352VGV OTWARTY
Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag jeweils den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los über die Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Los 1); Fahrgestell und Aufbau Region West (Los 2); Fachdienstausstattung für LF 20 KatS (Los 3). Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und das Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) sowie die Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gem. § 1 des NBrandSchG getätigt. Hierzu gehören insbesondere Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover (nachfolgend gemeinsam "Kommunen"), die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) Lose 1-3 zu entnehmen.
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| Część | Przedmiot | Realizacja |
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| LOT-0003 | Fachdienstausstattung für LF 20 KatS Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag jeweils den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los über die Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Los 1); Fahrgestell und Aufbau Region West (Los 2); Fachdienstausstattung für LF 20 KatS (Los 3). Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und das Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) sowie die Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gem. § 1 des NBrandSchG getätigt. Hierzu gehören insbesondere Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover (nachfolgend gemeinsam "Kommunen"), die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) Lose 1-3 zu entnehmen. | — |
| LOT-0001 | Fahrgestell und Aufbau Region Ost Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag jeweils den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los über die Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Los 1); Fahrgestell und Aufbau Region West (Los 2); Fachdienstausstattung für LF 20 KatS (Los 3). Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und das Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) sowie die Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gem. § 1 des NBrandSchG getätigt. Hierzu gehören insbesondere Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover (nachfolgend gemeinsam "Kommunen"), die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) Lose 1-3 zu entnehmen. | — |
| LOT-0002 | Fahrgestell und Aufbau Region West Das LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienstleister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag jeweils den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los über die Lieferung von Fahrgestell und Aufbau Region Ost (Los 1); Fahrgestell und Aufbau Region West (Los 2); Fachdienstausstattung für LF 20 KatS (Los 3). Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (MI) und das Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) sowie die Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Niedersachsen gem. § 1 des NBrandSchG getätigt. Hierzu gehören insbesondere Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover (nachfolgend gemeinsam "Kommunen"), die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) Lose 1-3 zu entnehmen. | — |
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